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Beschl. v. 12.09.2009 - 5 B 179.06 -

Sozialhilfe - Geldleistung - auch bei Fehlen einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG - nur Anspruch des Hilfebedürftigen gegenüber Sozialleistungsträger auf Übernahme des, gegebenfalls durch die nach § 93 BSHG ausgestalteten, Entgeltes - Unmittelbare Übernahme bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung - ausnahmsweise, wenn aus rechtlicher oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen.

Urteil vom 29.07.2009, BVerwG 8 C 8.09

Entgelterhöhungsverlangen gegenüber Leistungsempfängern der Pflegeversicherung